Jüngste Klarstellungen des Kassationsgerichtshofs zur Berechnung der Entschädigung, die dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung ohne ausreichenden Grund zusteht

Seit dem Beschluss vom 22. September 2017 richtet sich die Entschädigung bei einer Kündigung ohne ausreichendem Grund nach der in Artikel L.1235-3 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Tabelle, die Mindest- und Höchstbeträge in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und seinem Gehalt festlegt. Der Kassationsgerichtshof hat interessante Präzisierungen zur Anwendung der MACRON-Tabelle vorgenommen.

Zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit

In einem Urteil vom 01.10.2025 (Nr. 24-15.529) hat die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs entschieden, dass Zeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrags wegen Krankheit nicht von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abgezogen werden dürfen. Im Gegensatz zur Berechnung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsabfindung, bei der der Arbeitgeber die Abwesenheiten des Arbeitnehmers aufgrund nicht berufsbedingter Krankheiten abziehen kann, sofern keine gegenteiligen tarifvertraglichen oder vertraglichen Bestimmungen vorliegen, wird die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers für die Anwendung der MACRON-Tabelle somit nicht durch eine krankheitsbedingte Abwesenheit beeinträchtigt.

Der Kassationsgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels L. 1235-3 des Arbeitsgesetzbuchs „keine Einschränkung im Falle einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags enthalten“.

Berechnung des monatlichen Bruttogehalts

Artikel L. 1235-3 des Arbeitsgesetzbuchs, der die Entschädigungstabelle für eine Kündigung ohne ausreichenden Grund festlegt, bezieht sich auf den Begriff „Bruttomonatsgehalt“.

Der frühere Artikel L. 1235-3 sah die Zahlung einer Entschädigung vor, die „nicht unter den Gehältern der letzten sechs Monate“ liegen durfte.

Die in den neuen Bestimmungen des Artikels L. 1235-3 verwendeten Begriffe ließen vermuten, dass künftig von einem Durchschnittslohn und nicht mehr von den Löhnen der letzten sechs Monate auszugehen sei. Aber welcher Durchschnittslohn?

Die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs hat diese Frage durch ein Urteil vom 18.03.2026 (Az. D 24-14757) nun geklärt und präzisiert, dass das für die Berechnung der Entschädigung bei Kündigung ausreichenden Grund das heranzuziehende Gehalt „nach der für den Arbeitnehmer günstigsten Formel ermittelt wird, wobei der Monatsdurchschnitt der letzten zwölf Monate oder der Durchschnitt eines Drittels der letzten drei Monate berücksichtigt wird, wobei alle dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums gezahlten jährlichen oder außerordentlichen Prämien oder Gratifikationen in diesem Fall nur bis zur Höhe eines anteilig berechneten Betrags berücksichtigt werden“.

Der Kassationsgerichtshof wendet somit denselben Referenzlohn an, wie er in Artikel R. 1234-4 des Arbeitsgesetzbuchs für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsabfindung vorgesehen ist.